Die Stiftung, gestützt auf Art. 2 der
Stiftungsurkunde, übernimmt insbesondere folgende Aufgaben: a) sie
ergänzt und erneuert in allgemeinen öffentlichen Bibliotheken und
Schulbibliotheken Bestände an Büchern und anderen Informationsträgern;
b) sie
leistet Starthilfe für die Einrichtung lokaler und regionaler
öffentlicher
Bibliotheken; c) sie
betreibt, in Absprache mit den Kantonen, "Zentralen für Klassenlektüre"
und
versorgt Schulklassen mit Literatur für den Sachunterricht und für die
Förderung der individuellen Lektüre; d) sie
beliefert Spitäler, Heime, Anstalten, Gefängnisse, Ferienlager mit
Büchern und
anderen Informationsträgern; e) sie
wirkt als Beraterin in bibliothekarischen Belangen und fördert
kulturelle
Aktivitäten in den Bibliotheken; f) sie
kann zielverwandten Organisationen nach Übereinkunft Dienstleistungen
zur
Verfügung stellen, insbesondere der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft
der allgemeinen
öffent- lichen Bibliotheken (SAB).
- Art. 2 Bibliotheksorganisation
1 Die
Bibliomedia Schweiz erwirbt und erschliesst Bücher und andere Medien,
die dem
Lese- und Bildungsbedürfnis der Benutzerinnen allgemeiner öffentlicher
Biblio- theken entsprechen.
2 Der
Medienbestand der Bibliomedia Schweiz ist im Prinzip nach sprachlichen
Gesichts- punkten
auf die Bibliocenter verteilt. Jedes Bibliocenter verwaltet primär
Medien in
der Sprache seiner Region.
3 Die
Direktion regelt die Zuständigkeit für Literatur in Fremdsprachen,
wobei besondere
Bedürfnisse der Bibliotheksregion zu berück- sichtigen sind.
4 Zur
Ausleihe berechtigt sind Bibliotheken, Schulen und andere
Institutionen, die
sich um allgemeine Literaturversorgung bemühen.
5 Für
die Medienausleihe wird eine nach Grösse und Finanzkraft der
Nutzniesser gestaffelte
Pauschalgebühr erhoben; diese kann in begründeten Fällen reduziert oder
erlassen
werden. Für die Ausleihe an Schulklassen schliesst die Bibliomedia
Schweiz Verträge
mit den Kantonen zur Finanzierung der erbrachten Leistungen ab.
6 Die
Bibliocenter können für ihre Standort- kantone und -gemeinden zusätzliche
Aufgaben
übernehmen, wenn diese durch den Kanton/die Gemeinde finanziert werden.
1 Der
Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen: a) Vertretung
der Stiftung nach aussen; b) Vorgabe
der Leitlinien für die Stiftungstätig- keit; c) Wahl
des Stiftungspräsidiums; d) Wahl
der Direktorin und Erlass ihres Pflichtenheftes; e) Wahl
der Direktorinnen der Bibliocenter; f) Wahl
der Kontrollstelle; g) Verabschiedung
von Rechnung, Jahres- bericht, Voranschlag und Finanzplan; h) Erlass
von Reglementen und Weisungen; i) Bewilligung
von Starthilfegesuchen und Gesuchen an den Dr. Alice Denzler-Fonds.
2 Für
die Stiftung zeichnen je kollektiv zu zweien die Präsidentin oder die
Vizepräsidentin
des Stiftungsrates und die Direktorin. Der Stiftungs- rat kann weitere
Mitglieder
mit der Unterschrift betrauen.
1 Die
Bibliotheksräte bestehen in der deutschen und rätoromanischen und in
der französischen
Schweiz aus: a) einer
Vertreterin jedes Kantons der Bibliotheksregion; b) 1-3
kooptierten Vertreterinnen aus den Kreisen der Benutzerinnen und
Gönnerinnen.
In der italienischen Schweiz aus: a) 3
Delegierten des Kantons Tessin; b) 2
Delegierten der italienischen Regionen des Kantons Graubünden; c) 1-3
kooptierten Vertreterinnen der Benutzerinnen und Gönnerinnen.
2 Die
Delegierten der Kantone werden durch die entsprechenden Behörden
gewählt. Sie
kooptieren die Vertreterinnen aus den Kreisen der Benutzerinnen und
Gönnerinnen. 3 Der
Bibliotheksrat vertritt die Anliegen der Benutzerinnen gegenüber der
Bibliomedia Schweiz und die Anliegen der Stiftung gegenüber den
kantonalen
Instanzen. Er bespricht mit der Direktion des Bibliocenters, dem er
zugeordnet
ist, Fragen zu den vom Bibliocenter zu erbringenden Leistungen. 4 Jeder
Bibliotheksrat wählt eine Vertreterin in den Stiftungsrat. Bei der Wahl
der
Direktorinnen der Bibliocenter hat der Bibliotheksrat ein
Vorschlagsrecht. 5 Die
Direktorinnen der Bibliocenter nehmen mit beratender Stimme und mit
Antragsrecht
an den Sitzungen des Bibliotheksrates teil.
1 Die
Aufgaben der Direktorin der Bibliomedia Schweiz sind in einem
Pflichtenheft
be- schrieben. 2 Die Direktorin der Bibliomedia Schweiz und die
Direktorinnen der Bibliocenter nehmen mit beratender Stimme und mit
Antragsrecht an den Sitzungen des Stiftungsrates teil. 3 Der
Direktorin der Bibliomedia Schweiz obliegen insbesondere: a) Vorbereitung
der Geschäfte des Stiftungsrates; b) Ausführung
der Beschlüsse des Stiftungsrates (in Zusammenarbeit mit den
Direktorinnen der
Bibliocenter); c) Ausarbeitung
der Rechnung, des Jahresberichtes, des Voranschlages und des
Finanzplanes; d) Finanz-
und Vermögensverwaltung; e) Allgemeine
Öffentlichkeitsarbeit; f) Oberleitung
der Bibliomedia Schweiz, Koordination und Überwachung der
Betriebsführung in
den drei Bibliocentern; g) Genehmigung
der Wahl des Personals in den Bibliocentern.
4 Den
Direktorinnen der Bibliocenter obliegen insbesondere: a) Organisation
aller Bibliotheksaufgaben im Bibliocenter ihrer Sprachregion; b) Anstellung
des Personals unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Direktorin; c) Vorbereitung
der Geschäfte des Bibliotheksrates.
Die
Einnahmen der Betriebsrechnung bestehen
aus:
a) den
jährlichen Beiträgen von Bund, Kantonen und Gemeinden; b) den
Gebühren; c) Zuwendungen
aller Art; d) anderen
Einnahmen.
Dieses Reglement kann vom
Stiftungsrat
jederzeit geändert werden.
***** Das vorliegende
Organisationsreglement ersetzt dasjenige vom 20. April 1990.
Es ist
vom Stiftungsrat am 7. Dezember 2001 beschlossen worden und tritt
am 1. Juni 2002 in Kraft.
Bern/Solothurn, den 7. Dezember 2001 Namens des Stiftungsrates
die
Präsidentin: Dr. Ursula Hafner der
Direktor: Dr. Peter Wille
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